Lebenssituation von Geduldeten

Geflüchtete mit Duldung leben häufiger in Gemeinschaftsunterkünften, fühlen sich weniger willkommen und sorgen sich stärker um ihre Zukunft als Menschen mit gesichertem Aufenthaltsrecht.

Das Forschungszentrum des BAMF hat in einer Studie 2024 die Lebenssituation und -zufriedenheit von Personen mit Duldung und mit Bleibeberechtigung verglichen. Die Analyse basiert auf Daten der IAB-BAMF-SOEP-Befragungen von Geflüchteten aus dem Zeitraum 2016–2020. Zentrale Ergebnisse sind:

  • Bei der Wohnsituation gibt es große Unterschiede zwischen Geduldeten und Bleibeberechtigten: Menschen mit Duldung leben doppelt so häufig in Gemeinschaftsunterkünften (43 Prozent) wie Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis (21 Prozent).
  • In den Bereichen Arbeit, Spracherwerb und Familiensituation ähneln sich Geduldete und Bleibeberechtigte. Geduldete arbeiten jedoch etwas seltener und besuchen nicht ganz so häufig Deutschkurse. Rund 23 Prozent der Befragten mit Duldung und rund 30 Prozent derjenigen mit Aufenthaltstitel waren erwerbstätigBeschäftigungsformen: Vollzeit / Teilzeit / Ausbildung oder Lehre / unregelmäßig oder geringfügig. 64 Prozent der Geduldeten haben Sprach- und Integrationskurse besucht, im Vergleich zu 71 Prozent der Bleibeberechtigten. In beiden Gruppen haben nur wenige Befragte Kinder oder Partner*innen, die im Ausland leben.
  • Menschen mit einer Duldung haben eine deutlich niedrigereLebenszufriedenheit als Bleibeberechtigte. Knapp 81 Prozent der Befragten mit Duldung machen sich große Sorgen, dass sie nicht in Deutschland bleiben können, bei Bleibeberechtigten sind es rund 37 Prozent. Geduldete fühlen sich außerdem weniger willkommen und schätzen ihre Gesundheit schlechter ein als Personen mit gesichertem Aufenthaltstitel. Mit längererAufenthaltszeit werden Geduldete unzufriedener, während Bleibeberechtigte eher zufriedener werden.QuelleBAMF (2024): "Auswirkungen einer Duldung auf Lebenssituation und Lebenszufriedenheit", S. 6–9, 13, LINK

Welche Sozialleistungen erhalten Geduldete?

Geduldete erhalten wie Asylbewerber*innen Leistungen nach dem AsylbewerberleistungsgesetzAsylbLG §1, Absatz 4. Falls ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben sie ab dem Tag nach dem Ausreisetermin keinen Anspruch mehr auf Leistungen. Geduldete, die selber ihre Abschiebung verhindern, können zudem mit LeistungskürzungenAsylbLG §1a Absatz 3 bestraft werden (s. "Duldung light").