Den "Spurwechsel" über eine Ausbildung versuchen inzwischen weniger Geduldete: Rund 3.400 Menschen verfügen über eine Ausbildungsduldung (Stand: Dezember 2023), so die Bundesregierung auf Anfrage der Linkspartei. Die Zahl geht seit Jahren zurück. Und rund 1.500 Menschen hatten Ende 2023 eine Beschäftigungsduldung (1.543). Zum Vergleich: Insgesamt leben rund 194.000 Menschen mit einer Duldung in Deutschland.Quelle
Der deutliche Rückgang liegt daran, dass viele Geduldete eher die neue Möglichkeit des "Chancenaufenthalt" nutzen. Weitere haben ihre Ausbildung bereits abgeschlossen: Rund 10.000 Geduldete haben eine Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete. Das bedeutet, sie haben solch eine Ausbildung hinter sich und nun einen vorläufigen Aufenthaltstitel.Quelle
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Was sind die Ausbildungsduldung und die Beschäftigungsduldung?
Geduldete Ausländer*innen können im Prinzip in jedem Moment abgeschoben werden. Wenn sie eine Ausbildung absolvieren, können sie seit 2016 ihre Duldung unter Umständen so lange verlängern, bis sie die Ausbildung abgeschlossen haben (sogenannte Ausbildungsduldung). Die Ausbildungsdduldung kann maximal drei Jahre dauern, plus zwei Jahre "Anschlussbeschäftigung". Das ist die sogenannte "3+2 Regelung" (Aufenthaltsgesetz §60a Abs. 2 Satz 4). Um eine Ausbildungsduldung zu erhalten, müssen Geduldete mindestens drei Monate geduldet sein, einen Ausbildungsplatz sowie einen Pass oder andere Dokumente haben, die ihre Identität beweisen.
Seit 2020 können Geduldete, die mindestens 18 Monate in Deutschland gearbeitet haben, eine "Beschäftigungsduldung" (Aufenthaltsgesetz §60d) erhalten. Diese dauert in der Regel 30 Monate. Wenn sie am Ende dieser Zeit weiterhin in Beschäftigung sind, können sie ihre Beschäftigungsduldung verlängern oder eine Aufenthaltserlaubnis beantragen – und somit ihren Aufenthaltstatus regularisieren (s. "Wie kommt man aus der Duldung?"). Um sich für eine Beschäftigungsduldung zu qualifizieren, müssen sie seit mindestens 12 Monaten geduldet sein, über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen (Stufe A2) und ihre Identität nachweisen können. Sie dürfen auch nicht wegen einer Strafttat verurteilt worden sein oder im letzten Jahr Sozialleistungen bezogen haben.