Menschenhandel und damit verbundene Ausbeutungsformen wie Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Arbeitsausbeutung, Zwangsheirat und das Erzwingen strafbarer Handlungen sind in Deutschland strafbar.Quelle
Grundlage ist die EU-Richtlinie 2011/36/EU, die 2016 in deutsches Recht umgesetzt wurde, sowie die Europaratskonvention gegen Menschenhandel, die seit 2013 für Deutschland gilt. In beiden geht es um Strafverfolgung sowie Schutz von Betroffenen. Seit 2016 gibt es zudem das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG).
Eine Überarbeitung der EU-Richtlinie (2024/1712) wurde im Juli 2024 verabschiedet. Diese soll mit dem Gesetzentwurf, der im Oktober 2025 vorgestellt wurde, in Deutschland umgesetzt werden. Der Gesetzentwurf sieht unter anderem vor, weitere Ausbeutungsformen wie Leihmutterschaft, Adoption und Zwangsheirat aufzunehmen. Neu ist auch die Nachfragestrafbarkeit: Wer wissentlich Leistungen von ausgebeuteten Menschen nutzt – ob in der Prostitution, im Nagelstudio oder auf dem Bau – macht sich künftig strafbar.Quelle
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) spielt eine wichtige Rolle dabei, Menschenhandel und Ausbeutung zu erkennen. Im August 2025 wurde ein neuer Gesetzesentwurf gegen Schwarzarbeit (SchwarzArbG) beschlossen. Er soll den Schutz und die Unterstützung der von Ausbeutung und Menschenhandel Betroffenen stärken. So soll die FKS bei Arbeitsinspektionen Ausweisdokumente und Aufenthaltstitel kontrollieren sowie gleichzeitig Arbeitnehmer*innen vor ausbeuterischen Arbeitsweisen schützen. Diese Doppelrolle bei der Arbeitsinspektion wurde kritisiert, da die Gefahr besteht, dass Betroffene nur als Täter*innen gesehen werden können - etwa wenn ausgebeutete Menschen gezwungen sind, Straftaten zu begehen, wie illegal zu arbeiten oder ohne Aufenthaltstitel zu leben. Es sollte sichergestellt sein, dass Betroffene tatsächlich als solche erkannt und geschütztwerden.Quelle
Das Expert*innengremium GRETA überprüft regelmäßig die Einhaltung der EU-Richtlinie. Hier die letzte Evaluation für Deutschland LINK.
Welche Rechte haben Betroffene von Menschenhandel?
Betroffene von Menschenhandel haben Anspruch auf Erholungs- und Bedenkzeit von mindestens 3 Monaten. Sie erhalten dabei Unterstützung, darunter medizinische und psychologische Betreuung, Lebensunterhalt, Beratung und Unterbringung. In wenigen Fällen erhalten Betroffene eine Aufenthaltserlaubnis.Quelle
Bei Verdacht auf Menschenhandel dürfen Betroffene aus Drittstaaten bis zum Abschluss ihrer Identifizierung als "Opfer" und einer Erholungszeit nicht abgeschoben werden (vgl. § 59 Abs. 7 AufenthG).Quelle
Betroffene können eine Aufenthaltserlaubnis (§ 25 Abs. 4a AufenthG) erhalten, etwa wenn ihre Anwesenheit für das Strafverfahren notwendig ist und sie alle Verbindungen zu den Tätern abgebrochen haben. Nach Abschluss des Strafverfahrens kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden wenn humanitäre, persönliche oder öffentliche Gründe vorliegen.Quelle
Wenn Menschenhandel Grund oder die Folge der Flucht ist; es ist oft schwierig, Straftaten als Menschenhandel einzuordnen. Der Antrag wird durch das BAMF geprüft, und die Schutzformen hängen von individuellen Umständen ab. Betroffene können einen Asylantrag stellen und je nach individuellen Umständen Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz oder ein Abschiebeverbot erhalten.Quelle