Wie viele Personen nehmen an Integrationskursen teil?

Mehr als 300.000 Flüchtlinge und Migranten begannen 2025 einen Integrationskurs, besonders viele aus der Ukraine und Syrien.

Im Jahr 2025 begannen rund 307.000 Personen einen Integrationskurs – etwa 16 Prozent weniger als im Vorjahr (2024: 363.466). BAMF (2026): Bericht zur "Integrationskursgeschäftsstatistik für das Jahr 2025", S. 5f.

Woher kommen die Teilnehmenden?

2025 kam ein Drittel der neuen Teilnehmer in Integrationskursen aus der Ukraine. Knapp 16 Prozent waren Syrer*innen. Rund sieben Prozent kamen aus Afghanistan und aus der Türkei. Im Vorjahr war die Verteilung ähnlich. BAMF (2026): Bericht zur "Integrationsgeschäftsstatistik" für das Jahr 2025; S. 8 ; BAMF (2025) Bericht zur "Integrationsgeschäftsstatistik" für das Jahr 2024, S. 8.

Rund neun Prozent der Teilnehmenden kamen im Jahr 2025 aus EU-Ländern (26.867 Teilnehmende). Die häufigsten EU-Herkunftsländer waren Rumänien, Bulgarien, Polen und Italien. BAMF (2026): Bericht zur  "Integrationsgeschäftsstatistik" für das Jahr 2025; S. 8; BAMF (2025) Bericht zur "Integrationsgeschäftsstatistik" für das Jahr 2024, S. 9.

Finanzierung der Integrationskurse 

Im Bundeshaushalt 2027 sind für Integrationskurse rund 590 Millionen Euro vorgesehen – rund 45 Prozent weniger als im Vorjahr (2026: 1,06 Milliarden Euro). Gründe dafür sind u.a. Kürzungen und eine geringere Zahl an Teilnehmer*innen (siehe oben).  Bundeshaushalt (2026): "Durchführung von Integrationskursen nach Integrationskursverordnung" - Haushaltstelle: 0603 684 12 - 219.

Wer darf einen Integrationskurs besuchen?

Die Integrationskurse besuchen sowohl „verpflichtete” als auch „freiwillige” Teilnehmer:

  • Verpflichtet (nach § 44a AufenthG): Einige Personen werden vom Jobcenter oder von der Ausländerbehörde zur Teilnahme an den Kursen verpflichtet, zum Beispiel wegen unzureichender Deutschkenntnisse. 
  • Freiwillige (nach § 44 AufenthG): Personen mit bestimmten längerfristigen Aufenthaltstiteln haben einen Anspruchin den Statistiken zu Integrationskursen werden sie als „Berechtigte” bezeichnet. auf die Teilnahme, etwa Fachkräfte, nachgezogene Familienangehörige und anerkannte Flüchtlinge (§ 44 Abs. 1 AufenthG). Daneben können Menschen aus der Ukraine mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG sowie deutsche Staatsangehörigemit unzureichenden Deutschkenntnissen, um eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung aufzunehmen. und EU-Bürger*innen mit einer Zulassung des BAMF freiwillig teilnehmen. Die Regelung für die Zulassung freiwilliger Teilnehmender hat sich seit Anfang 2026 geändert (siehe unten). §44a - Verpflichtung zur Teilnahme zur Teilnahme an einem Integrationskurs; §44 - Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs; BAMF (08.2026): Wiederzulassung von bestimmten Personengruppen nach § 44 Abs. 4 AufenthG.

Freiwillige Teilnahme wieder möglich

Im Februar 2026 stoppte das BAMF die Kurszulassungen für freiwillige Teilnehmende, also für Asylsuchende, Geduldete, Geflüchtete aus der Ukraine und EU-Bürger*innen. Seit August 2026 können manche Gruppen wieder eine Zulassung zu einem Integrationskurs beantragen, so Geflüchtete aus der Ukraine (nach 24§ AufenthG), deutsche Staatsbürger*innen mit geringen Deutschkenntnissen und EU-Bürger*innen (nach § 44a Absatz 1 und § 44 Absatz 1 AufenthG). Asylsuchende und Geduldete bleiben ausgeschlossen. Wie vieleGeplant ist ein Kontingent, das sich nach den verfügbaren Haushaltsmitteln richtet. Zulassungen es geben wird, ist noch unklar. BAMF (08.2026): Wiederzulassung von bestimmten Personengruppen nach § 44 Abs. 4 AufenthG; BAMF (02.2026): Trägerrundschreiben Integrationskurse 02/26 – Zulassungen zum Integrationskurs nach § 44 Abs. 4 AufenthG, LINK. Bundesinnenministerium auf Anfrage des Mediendienst Integration (13. Mai 2026). Bundestag (2026): Kriterien für Kontingente von freiwilligen Integrationskursen im Jahr 2026, S. 9912; Deutscher Bundestag (17.04.2026): Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen –Drucksache 21/5574, S. 7.

Einen großen Teil der Teilnehmer*innen belegten einen Integrationskurs mit einer solchen Zulassung: 2025 waren es rund 41 Prozent. Für das Jahr 2026 schätzteAntwort des Innenministeriums auf eine Anfrage der Grünen-Bundesfraktion (28.01.2026). das BAMF den Anteil ebenso auf 41 Prozent (129.500 Personen) – bevor der Zulassungsstopp (Februar 2026) beschlossen war. 2026 BAMF auf Anfrage des Mediendienstes (23. Februar 2026) und (1. Juni 2026).

Zuvor wurden der Kreis an Personen, die Integrationskurse besuchen können, immer wieder erweitert: Bis Oktober 2015 standen Integrationskurse nur Personen offen, denen bereits ein Asylstatus, ein Flüchtlingsstatus oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden war. Ab Oktober 2015 konnten auch Asylbewerber*innen im laufenden Asylverfahren mit „guter Bleibeperspektive” teilnehmen. Ab August 2019 wurde der Zugang weiter geöffnet für andere Asylbewerber*innen, insbesondere solche, die bereits vor August 2019 eingereist waren und zum Beispiel arbeiteten oder arbeitssuchend waren. Seit 2022 konnten zudem Geflüchtete aus der Ukraine (§ 24 AufenthG) nach § 44 Abs. 4 teilnehmen. Ab 2023 konnten alle Asylbewerber*innen im Asylverfahren, bestimmte Geduldete (§ 44 Abs. 4 AufenthG), Geflüchtete aus der Ukraine sowie Unionsbürger*innen Integrationskurse besuchen. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: "Meilensteine 15 Jahre Integrationsarbeit", LINK; Bundesgesetzblatt (2015): „Asylverfahrensbeschleunigung", S. 8 f., LINK; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (2022): Trägerrundschreiben Integrationskurse 04/22 – Zugang von Geflüchteten aus der Ukraine zu den Integrationskursen, LINK; Mediendienst Integration (2021): Factsheet – „Fragen und Antworten zu Integrationskurse”; S. 4, LINK; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (2023): "Integrationskurs für Asylbewerbende und Geduldete", LINK.

Welche Arten von Kursen gibt es?

In Integrationskursen werden Deutschkenntnisse und Informationen zum deutschen Rechtssystem sowie zur Geschichte vermittelt. Sie bestehen aus einem Sprachkurs und einem Orientierungskurs. Der Sprachkurs soll Kenntnisse bis zum Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) für Sprachen vermitteln. Der Sprachkurs umfasst in der Regel 600 UnterrichtseinheitenEine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten und schließt mit dem „Deutsch-Test für Zuwanderer” (DTZ) ab. Der Orientierungskurs behandelt die Themen Rechtsordnung, Geschichte und Kultur. Er umfasst 100 UnterrichtseinheitenEine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten und schließt mit dem Test „Leben in Deutschland” ab.

Manche Integrationskurse sind auf bestimmte Zielgruppen ausgerichtet. Unter anderem gibt es Alphabetisierungskurse. Nach den Integrationskursen können Migrant*innen, die Arbeit suchen bzw. bereits arbeiten, Berufssprachkurse besuchen ("Berufsbezogene Deutschsprachförderung"). § 44 und § 44a Aufenthaltsgesetz; BAMF: FAQ zum Thema Integrationskurs, LINK sowie Anfrage des Mediendienstes an das BAMF (Oktober 2024); BAMF (2020): „Dossier Integrationskurse” und „Spezielle Kursarten”

Personen, die nicht an Integrationskursen teilnehmen können, können sogenannte Erstorientierungskurse besuchen – etwa neu Zugewanderte und Asylsuchende im laufenden Verfahren oder Geduldete. Die Kurse umfassen 300 Unterrichtseinheiten und vermitteln erste Deutschkenntnisse und grundlegende Informationen zum Alltag in Deutschland. Laut einer Pressemitteilung des BAMF von Februar 2026 sollen diese Kurse ab November 2026 deutlich ausgebaut werden. BAMF (2026): „Integration: Maßgeschneiderte Angebote für alle”, LINK; (2023): „Erstorientierungskurse (EOK) für Schutzsuchende und Zugewanderte”, LINK.

Das BAMF veröffentlicht einmal im Jahr die Integrationskursgeschäftsstatistik. Vorläufige Zahlen gibt es in der Statistik für das erste Halbjahr.