Wie viele Personen nehmen an Integrationskursen teil?

Mehr als 300.000 Flüchtlinge und Migranten begannen 2025 einen Integrationskurs, besonders viele aus der Ukraine und Syrien.

Im Jahr 2025 nahmen rund 307.000 Personen neu an einem Integrationskurs teil – etwa 16 Prozent weniger als im Vorjahr (2024: 363.466). BAMF (2026): Bericht zur "Integrationskursgeschäftsstatistik für das Jahr 2025", S. 5f.

Wer darf einen Integrationskurs besuchen?

  • Verpflichtete ( nach § 44a AufenthG ): Einige Personen werden vom Jobcenter oder von der Ausländerbehörde zur Teilnahme an den Kursen verpflichtet.
  • Freiwillige ( nach § 44 AufenthG ): Zu freiwilligen Teilnehmern gehören zwei Gruppen: Erstens direkt Berechtigte ( § 44 Abs. 1 AufenthG ) wie Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Arbeiten, für den Familiennachzug, aus humanitären Gründen oder nach § 38a AufenthG. Zweitens können Personen, die weder verpflichtet noch direkt teilnahmeberechtigt sind, beim BAMF eine Zulassung beantragen ( § 44 Abs. 4 AufenthG ). Dazu gehören beispielsweise Asylbewerber*innen im laufenden Verfahren, Geduldete, Menschen aus der Ukraine sowie EU-Bürger*innen. Personen aus Gruppen, die freiwillig teilnehmen können, können auch zur Teilnahme verpflichtet werden. Die Regelung für die Zulassung freiwilliger Teilnehmender ohne Berechtigung hat sich seit Anfang 2026 geändert (siehe unten).

Für diese Gruppen seit Februar 2026: Verpflichtete und nur Freiwillige mit direkter Berechtigung (nach § 44 Abs. 1 AufenthG ).  werden die Kosten für die Teilnahme an Integrationskursen übernommen.

Zulassungen für freiwillige Teilnehmende wiedereingeführt

Im Februar 2026 stoppte das BAMF die Kurszulassungen für freiwillige Teilnehmende, also für Asylsuchende, Geduldete, Geflüchtete aus der Ukraine und EU-Bürger*innen. Ab Juni 2026 sollen einige Personengruppen wieder zugelassen werden. Das geht aus einer Anfrage des Mediendienstes beim Bundesinnenministerium hervor. Es soll ein Kontigent für freiwillige Teilnehmer*innen (ohne direkte Berechtigung) mit einer BAMF-Zulassung zu Integrationskursen eingeführt werden - allerdings nur für Gruppen mit „dauerhafter positiver Bleibeperspektive„. Das sind etwa Geflüchtete aus der Ukraine ( 24§ AufenthG ) und EU-Bürger*innen. Asylsuchende und Geduldete bleiben ausgeschlosen. BAMF (02.2026): Trägerrundschreiben Integrationskurse 02/26 – Zulassungen zum Integrationskurs nach § 44 Abs. 4 AufenthG, LINK . Bundesinnenministerium auf Anfrage des Mendiendienst Integration (13. Mai 2026).

Das BAMF bearbeitet weiter die bis zum Zulassungsstopp eingegangenen Anträge. Es sei jedoch möglich, dass Kursträger Interessierte, die keine Zulassung erhalten, als Selbstzahlende in die Kurse aufnehmen. Um kostenlos daran teilnehmen zu können, werden Freiwillige ohne Teilnahmeberechtigung (nach § 44 Abs. 4 AufenthG) voraussichtlich durch die Ausländerbehörde, das Jobcenter oder das Sozialamt zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet (auf Grundlage von § 44a AufenthG ) werden müssen. BAMF (02.2026): Trägerrundschreiben Integrationskurse 02/26 – Zulassungen zum Integrationskurs nach § 44 Abs. 4 AufenthG, LINK ; N. Harder (2026): "Eigeninitiative ausgebremst: Die Forschungslage zum Einfrieren der Integrationskurse ", S. 2.

Bis Ende Februar 2026 lagen dem BAMF insgesamt 25.762 Zulassungsanträge ( nach § 44 AufenthG ) zur Entscheidung vor. Das geht aus der Antwort auf eine Kleine Anfrage hervor. Vom 1. Januar bis 24. Februar lehnte das BAMF rund 29.600 Zulassungsanträge ab. Etwa 70 Prozent davon wurden wegen fehlender Kursplätze abgelehnt (21.400). Deutscher Bundestag (17.04.2026): Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen – Drucksache 21/5574 , S. 7.

Im Jahr 2025 belegten rund 41 Prozent aller Teilnehmer*innen die Integrationskurse mittels einer BAMF-Zulassung. 2024 waren es etwa 39 Prozent. Für das Jahr 2026 schätzte Antwort des Innenministeriums auf eine Anfrage der Grünen-Bundesfraktion (28.01.2026).  das BAMF den Anteil auf 41 Prozent (129.500 Personen) – bevor der Zulassungsstopp beschlossen war. 2026 BAMF auf Anfrage des Mediendienstes (23. Februar 2026) und (1. Juni 2026).

Zielgruppe für Zulassungen auf Antrag mehrfach erweitert

Für Personen, die nicht zur Teilnahme an Integrationskursen berechtigt sind, haben sich die Voraussetzungen für eine Zulassung auf Antrag seit 2015 mehrfach verändert. Bis Oktober 2015 standen Integrationskurse nur Personen offen, denen bereits ein Asylstatus, ein Flüchtlingsstatus oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden war. Ab Oktober 2015 konnten auch Asylbewerber*innen im laufenden Asylverfahren mit „guter Bleibeperspektive” teilnehmen. Ab August 2019 wurde der Zugang weiter geöffnet, sodass auch andere Asylbewerber*innen teilnehmen konnten, insbesondere solche, die bereits vor August 2019 eingereist waren und zum Beispiel arbeiteten oder arbeitssuchend waren. Seit 2022 konnten zudem Geflüchtete aus der Ukraine ( § 24 AufenthG ) nach § 44 Abs. 4 teilnehmen. Ab 2023 konnten alle Asylbewerber*innen im Asylverfahren, bestimmte Geduldete (§ 44 Abs. 4 AufenthG), Geflüchtete aus der Ukraine sowie Unionsbürger*innen Integrationskurse besuchen. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: "Meilensteine 15 Jahre Integrationsarbeit", LINK ; Bundesgesetzblatt (2015): „Asylverfahrensbeschleunigung", S. 8 f., LINK ; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (2022): Trägerrundschreiben Integrationskurse 04/22 – Zugang von Geflüchteten aus der Ukraine zu den Integrationskursen, LINK ; Mediendienst Integration (2021): Factsheet – „Fragen und Antworten zu Integrationskurse”; S. 4, LINK ; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (2023): "Integrationskurs für Asylbewerbende und Geduldete", LINK .

Woher kommen die Teilnehmenden?

2025 kam ein Drittel der neu an Integrationskursen teilnehmenden Personen aus der Ukraine. Knapp 16 Prozent waren Syrer*innen. Rund sieben Prozent kamen aus Afghanistan und aus der Türkei. Im Vorjahr war die Verteilung ähnlich. BAMF (2026): Bericht zur "Integrationsgeschäftsstatistik" für das Jahr 2025; S. 8 ; BAMF (2025) Bericht zur " Integrationsgeschäftsstatistik " für das Jahr 2024, S. 8.

Rund neun Prozent der Teilnehmenden kamen im Jahr 2025 aus EU-Ländern (26.867 Teilnehmende) – etwa zwei Prozentpunkte mehr als im Vorjahr (2024: 26.262). Die häufigsten EU-Herkunftsländer waren Rumänien, Bulgarien, Polen und Italien. BAMF (2026): Bericht zur  " Integrationsgeschäftsstatistik " für das Jahr 2025; S. 8; BAMF (2025) Bericht zur " Integrationsgeschäftsstatistik " für das Jahr 2024, S. 9.

Finanzierung der Integrationskurse 

Im Haushalt 2026 sind für Integrationskurse rund 1,06 Milliarden Euro vorgesehen. 2025 waren 1,07 Milliarden Euro eingeplant - über 1,3 Milliarden Euro wurden tatsächlich ausgegeben.  Bundeshaushalt (2026): " Durchführung von Integrationskursen nach Integrationskursverordnung" - Haushaltstelle: 0603 684 12; Bundesinnenministerium auf Anfrage des Mediendienst Integration (13. Mai 2026).

Welche Arten von Kursen gibt es?

In Integrationskursen werden Deutschkenntnisse und Informationen zum deutschen Rechtssystem sowie zur Geschichte vermittelt. Sie bestehen aus einem Sprachkurs und einem Orientierungskurs. Der Sprachkurs soll Kenntnisse bis zum Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens ( GER ) für Sprachen vermitteln. Der Sprachkurs umfasst in der Regel 600 Unterrichtseinheiten Eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten  und schließt mit dem „Deutsch-Test für Zuwanderer” ( DTZ ) ab. Der Orientierungskurs behandelt die Themen Rechtsordnung, Geschichte und Kultur. Er umfasst 100 Unterrichtseinheiten Eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten  und schließt mit dem Test „ Leben in Deutschland ” ab.

Manche Integrationskurse sind auf bestimmte Zielgruppen ausgerichtet. Unter anderem gibt es Alphabetisierungskurse. Nach den Integrationskursen können Migrant*innen, die Arbeit suchen bzw. bereits arbeiten, Berufssprachkurse besuchen ("Berufsbezogene Deutschsprachförderung "). § 44 und § 44a Aufenthaltsgesetz; BAMF: FAQ zum Thema Integrationskurs, LINK sowie Anfrage des Mediendienstes an das BAMF (Oktober 2024); BAMF (2020): „Dossier Integrationskurse ” und „Spezielle Kursarten

Personen, die nicht an Integrationskursen teilnehmen können, können sogenannte Erstorientierungskurse besuchen – etwa neu Zugewanderte und Asylsuchende im laufenden Verfahren oder Geduldete. Die Kurse umfassen 300 Unterrichtseinheiten und vermitteln erste Deutschkenntnisse und grundlegende Informationen zum Alltag in Deutschland. Laut einer Pressemitteilung des BAMF von Februar 2026 sollen diese Kurse ab November 2026 deutlich ausgebaut werden. BAMF (2026): „Integration: Maßgeschneiderte Angebote für alle”, LINK ; (2023): „Erstorientierungskurse (EOK) für Schutzsuchende und Zugewanderte”, LINK .

Das BAMF veröffentlicht einmal im Jahr die Integrationskursgeschäftsstatistik . Vorläufige Zahlen gibt es in der Statistik für das erste Halbjahr.